Befolgung der nationalen Vorschriften für die Wanderimkerei
Praxis aus dem Themenbereich: Gute imkerliche Praxis/Verhinderung der Krankheitsübertragung beim Umsetzen von Bienen oder Rähmchen
Ein Wanderbienenstand ist jeder Bienenstand, der insbesondere zur Nutzung einer Tracht oder zur Entwicklung der Völker zeitweise vom Heimbienenstand an einen anderen Standplatz gebracht wurde (Wandervölker, Wanderimker oder Wanderimkerinnen).
Die Vorschriften dafür sind in den Bienenzuchtgesetzen der Länder festgelegt, jedoch zum Teil sehr verschieden. Diese können zum Beispiel über die Webseite der Biene Österreich eingesehen werden: https://www.biene-oesterreich.at/downloads+2500++1000266
Notiz:
In Österreich wurde das alte Tierseuchengesetz durch den Entwurf des neuen “Tiergesundheitsgesetz” (TGG) ersetzt und tritt in naher Zukunft in Kraft.
Da auch das Bienenseuchengesetz aufgehoben wird, ist es notwendig, im neuen Tiergesundheitsgesetz Regelungen auch für die Bienengesundheit festzulegen.
Danach, wenn das TGG beschlossene Sache ist, ist eine NEUE Österreichische BIENEN-VERORDNUNG geplant, mit NEUEN Gesundheitsbestimmungen auch für WANDERUNGEN in dieser Verordnung.
Auszug aus dem Steirischen Bienenseuchenschutzgesetz:
§ 11
Grundsätzliche Freiheit der Wanderung
Die Wanderung von Bienen (Wanderbienen, Wandervölker, Wanderimkerei) zur Ausnützung
honigender Gewächse ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit des Hausbienenstandes und unter
Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.
Ein Gesundheitszeugnis ist vor der Wanderung anzufertigen und den lokalen Behörden des Zielortes auszuhändigen.
Gesundheitszeugnis und Förderungen
Die Laboruntersuchung auf Seuchenfreiheit = Futterkranzprobe wird in der Steiermark, wie alle FKP in der Stmk. gefördert, der Selbstbehalt für ImkerInnen liegt zwischen 10-25% der Laborkosten.